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Schadensersatz nach Brustvergrößerung PDF Drucken E-Mail

SCHADENSERSATZ
(hier nach Brustvergrößerung)


Will jemand von einem anderen Schadensersatz (bspw. nach einer fehlerhaften Brustvergrößerung), so benötigt er zunächst einmal eine sogenannte Anspruchsgrundlage. Dabei unterscheidet man beim Schadensersatz vertragliche und deliktische Anspruchsgrundlagen. Diese sind im Arzthaftungsrecht / Arzthaftung / Krankenhaushaftung / Klinikhaftung:

( I )  Vertraglich:

  1. § 280 BGB im Rahmen eines Dienstvertrags
  2. § 280 BGB im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, beispielsweise bei Notaufnahme nach einem Verkehrsunfall


( II )  Deliktisch:

  1. § 823 BGB für die Haftung des Arztes selbst
  2. § 823 BGB i.V.m. § 31 BGB für die Haftung des Krankenhausträgers für den Chefarzt
  3. § 831 BGB für die Haftung von sonstigen Verrichtungsgehilfen


Diese Anspruchsgrundlagen enthalten jeweils spezifische Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Anspruch auch tatsächlich besteht.
Die Schadensfeststellung erfolgt mittels der Differenzmethode. Danach wird die reale (tatsächliche) Lage mit der hypothetischen Lage nach einer ordnungsgemäßen Durchführung des Eingriffs verglichen.

Besteht der Schadensersatzanspruch grundsätzlich, so ist der Schadensersatz bzw. die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen.
Art und Umfang des Schadensersatzes / Schadensersatz bestimmen sich nach §§ 249 ff BGB.

Grundsätzlich unterscheidet man Vermögensschäden und Immaterielle Schäden (Nichtvermögensschaden).


Vermögensschäden sind:

  • Kosten der Heilbehandlung einschließlich erforderlicher Rehamaßnahmen
  • Vermehrte Bedürfnisse ( z.B. die Kosten eines jetzt notwendigen Pflegedienstes )
  • Erwerbsschaden ( Verdienstausfall einschließlich Sondergratifikationen, bei Selbständigen der entgangene Gewinn )
  • Unterhaltsverpflichtungen des Geschädigten die dieser jetzt nicht mehr erfüllen kann


Immaterielle Schäden sind:

  • Schmerzensgeld (siehe dazu den eigenen Punkt "Schmerzensgeld" in der Navigation oben)


Weitere Informationen zu den einzelnen Vertragsverhältnissen zwischen Arzt / Krankenhaus / Belegarzt / Assistenzarzt / Krankenschwester / Chefarzt und dem Patient finden Sie auf unserer speziellen Themenseite www.behandlungsvertraege.de (siehe in der Navigation links). Die genaue Kenntnis der jeweiligen Vertragsgestaltung ist für die Frage wer denn nun als Klagegegner in Frage kommt unerläßlich.

 

 

 

wird unterstützt von:
Prof. Dr. med.
Dennis von Heimburg
Facharzt für Plastische und
Ästhetische Chirurgie

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